Fischereiordnung des Angelsportvereins Hördt e.V.
§ 1 Fischereiberechtigt ist jedes Mitglied des ASV Hördt e.V. unter der Voraussetzung, dass ein vom Verein ausgestellter
gültiger Erlaubnisschein zum Fischfang, sowie ein gültiger Jahresfischereischein mitgeführt wird.
Folgende Vereinsgewässer dürfen befischt werden:
1. Baggersee Kaiseräcker
2. Baggersee Schwarzwiesen
3. Pachtgewässer der Ortsgemeinde
Mitglieder, die einen gültigen Erlaubnisschein haben, verpflichten sich für die Gewässer Kaiseräcker und Schwarz-
wiesen eine Fangliste zu führen. Der Verein lehnt jegliche Schadensersatzansprüche ab. Er haftet nicht für, von Vereins-
mitgliedern, angerichteten Schäden.
§ 2 Als Fanggeräte dürfen nur die Handangel verwendet werden. Für den Fang von Köderfischen darf im Baggersee
Kaiseräcker und Schwarzwiesen kein Hebegarn verwendet werden. Gefangene Köderfische dürfen nur für das Gewässer
verwendet werden, in dem diese gefangen werden. Der Angler muss sich in unmittelbarer Nähe seiner Fanggeräte auf-
halten, um sie jederzeit bedienen zu können. Das Angeln vom Nachen aus, ist gemäß der Statuten des Landesfischerei-
verbandes Rheinland-Pfalz bei mitteleuropäischer Sommerzeit von 22:00 bis 05:00 und bei Winterzeit von 18:00 bis
06:00 nicht gestattet. Bei der Nachenangelei ist generell ein Uferabstand von mindestens 20 m einzuhalten. Schlepp-
angeln vom 01.12.bis 31.12. ist erlaubt.
§ 3 Während der Dauer von vereinsinternen Fischereiveranstaltungen ist das Fischen außerhalb dieser Veranstaltuungen
an sämtlichen Vereinsgewässern verboten.
§ 4 Ein Angler darf höchstens zwei Handangeln verwenden.
Beim Angeln auf Friedfische incl. Aale ist jeweils nur ein Einfachhaken je Angel zulässig. Bei der Verwendung von Kunst-
ködern für die Angelei auf Raubfische können mehrere Haken verwendet werden; gleiches gilt für die Angelei mit dem
toten Köderfisch. Es ist untersagt, für den Raubfischfang Edelfische d.h. Fischarten zu verwenden, für die ein gesetzliches
Mindestmaß vorgeschrieben ist. Das Blinkern auf Raubfische ist im Baggersee Kaiseräcker und Schwarzwiesen ganzjährig,
außer den gesetzlichen Schonzeiten, erlaubt. (lt. Beschluss der Generalversammlung vom 28.11.1998).
§ 5 Es gelten die für Rheinland-Pfalz gesetzlich festgelegten Mindestmaße und Schonzeiten. Gefangene, untermassige oder
der Artenschonzeit unterliegende Fische müssen sorgfältig vom Haken gelöst und unverzüglich zurückgesetzt werden.
Ist dies nicht möglich, so ist der Fisch in anderer Weise vom Fanggerät zu trennen und ebenfalls zurückzusetzen.
Gefangene Graskarpfen müssen sofort in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Die Vorstandsschaft kann Gewässerabschnitte oder ganze Gewässer zeitlich begrenzt oder unbegrenzt für den Fischfang
sperren.
§ 6 Jugendliche, die noch keine Fischereiprüfung abgelegt haben, jedoch im Besitz eines gültigen Jugendfischereischeines
sind, dürfen unter direkter Aufsicht eines Erwachsenen mit gültigem Jahresfischereischein der Fischerei nachgehen.
§ 7 Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist nach Tierschutzgesetz verboten.
§ 8 Der Fischereiaufsicht sind auf Verlangen die Berechtigungsscheine vorzuweisen. Die Fischereiaufseher sind berechtigt
Angeln, Rucksäcke, Fischbehälter und dergleichen zu kontrollieren. Bei Verstößen gegen diese Fischereiordnung ist der
Fischereiaufseher berechtigt und verpflichtet, Fanggeräte uns sonstiges Beweismaterial sicherzustellen.
§ 9 Im Baggersee Kaiseräcker ist in begrenzter Anzahl die Kahnangelei gemäß Genehmigung der unteren Fischereibehörde
vom 20.02.1987 erlaubt.
Die Angelkähne sind beim Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim anzumelden und mit einer Registriernummer zu ver-
sehen. Sie dürfen nur an den vom Verein ausgewiesenen Liegeplätzen festgemacht werden. Die Liegeplätze sowie die
Steiger sind durch die Nutzer in einwandfreiem zustand zu halten. Bei Verstößen kann die Liegeplatzgenehmigung ent-
zogen werden.
Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu verlassen. Veränderungen am Uferprofil wie z.Bsp. das Anlegen
von Treppen o.ä. sind grundsätzlich verboten.
Das Angeln am Baggersee Schwarzwiesen ist nur in dem von der Landespflege erlaubten Bereich zulässig. Lageplan für
den Angelbereich liegt der Fischereiordnung bei.
Im Fall von schwerwiegenden Verstößen können Maßnahmen nach § 12 eingeleitet werden.
§ 10 Fische mit Krankheitssymptomen sind ohne Rücksicht auf ein bestehendes Mindestmaß und auch innerhalb der
Schonzeit sofort zu töten und einem Vorstandsmitglied mit der Angabe des Fangortes zu überbringen.
Der Schutz der Kreatur Fisch hat höchsten Vorrang. Das Töten der Fische hat rasch und weitgehend schmerzlos zu er-
folgen. Wird der strafrechtliche Tatbestand der Tierquälerei festgestellt, so erfolgt der sofortige Ausschluss aus dem
Verein. Zusätzlich behält sich die Vorstandschaft vor, eine entsprechende Strafanzeige zu stellen.
§ 11 Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich 10 Arbeitsstunden für den Verein zu leisten. Davon befreit sind Mitglieder über 65
Jahre und Invaliden, Jugendfischer, passive und nur fördernde Mitglieder. Der Ablösebetrag beträgt z.Zt. pro nichtge-
leisteter Arbeitsstunde 10 EURO; er kann durch den Gesamtvorstand neu festgesetzt werden.
Der Verkauf von gefangenen Fischen oder deren Tausch gegen andere Gegenstände, ist dem Sportfischer verboten.
Jedes Vereinsmitglied, das einen Erlaubnisschein zum Fischfang erwirbt, ist an diese Fischereiordnung gebunden.
§ 12 Der Vorstand kann nachfolgende Diziplinarmaßnahmen ergreifen:
a) Verweis
b) Entzug der Fischereierlaubnis für einen bestimmten Zeitraum
c) Ausschluss aus dem Verein
Ein Verweiseintrag gilt 5 Jahre ab Datum des Eintrages; bei mehr als 3 Verweisen in 5 Jahren erfolgt der Ausschluss aus
dem Verein.
Diese Fischereiordnung gilt ab dem 01. Januar 1999 und ersetzt alle früheren Ordnungen und Richtlinien. Änderungen zu
dieser Fischereiordnung werden bekannt gegeben.
Hördt, im November 2016
Der Vorstand