Satzung des
Angelsportvereins Hördt e.V.
Satzungsänderung vom 06.02.2015
Eingetragen in das Vereinsregister 30.03.2015
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der im Jahr 1946 gegründete Verein führt den Namen „Angelsportverein Hördt“ (abgekürzt ASV Hördt). Er hat seinen Sitz in Hördt und ist seit dem 06.Juli 1967 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgabe
a) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Die Bestimmungen der Abgabenordnung Abschnitt „gemeinnützliche Zwecke“ sind für den Verein verbindlich.
b) Der Verein verfolgt die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei zum Zwecke der körperlichen Erholung und der Erhaltung der Gesundheit seiner Mitglieder.
c) Der Angelsportverein Hördt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Schaffung, die Erhaltung und der Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des waidgerechten Sportfischens, die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und der Reinhaltung dieser Gewässer, die Ausbildung der Mitglieder und die Erhaltung der Gewässer Im Sinne des Naturschutzes nach den Naturschutzgesetzen der Länder und es Bundes.
d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Es werden keine Gewinnanteile aus Vereinsmittel ausgeschüttet. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein verhält sich in Fragen der Politik, der Religion in der Rasse neutral.
f) Wenn es die wirtschaftliche Lage zulässt, kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden.
g) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) aktiven
b) passiven
c) Ehrenmitgliedern.
Zu a) ein aktives Mitglied kann derjenige werden, der das 10. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist, sowie die Voraussetzung des § 4 erfüllt. Die Zahl der aktiven Mitglieder richtet sich nach den bestehenden Vereinsgewässern bzw. Gewässerpachtverträgen
Zu b) passive Mitglieder sind solche, die den Verein materiell und ideell unterstützen. Jedoch, die in § 9 angeführten Punkte, sind auch für passive Mitglieder verbindlich.
Zu c) Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich hervorragende Verdienste um die Förderung und Ziele des Vereins erworben haben. Sie genießen die rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von Vereinsbeiträgen befreit. Ihre Ernennung geschieht auf Vorschlag der Vorstandschaft und durch Beschluss der ordentlichen Jahreshauptversammlung.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag in den Verein muss schriftlich und unter Vorlage der Bescheinigung über die abgelegte Sportfischer- prüfung an die Vorstandschaft erfolgen, die über die Aufnahme entscheidet.
Jugendliche von 10 bis 15 Jahren müssen zum Erwerb der Mitgliedschaft keine Sportfischerprüfung nachweisen; ebenso passive Antragsteller. Angabe der Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme ist nicht erforderlich.
§ 5
Höhe der Gebühren und Fälligkeiten
Über die Höhe der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge, Anglererlaubnisscheinentgelte für die Vereinsgewässer und Ermäßigungen entscheidet die ordentliche Jahreshauptversammlung. Die Gebühren sollen im ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. sofort nach erfolgter Aufnahme an den Verein entrichtet werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber der Vereinsleitung zu erklären ist.
c) Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet, keinen Nachweis über die abgelegte Sportfischerprüfung erbracht-
und nicht als passive Mitglieder geführt werden wollen.
d) durch Ausschluss
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein.
§7
Ausschluss der Mitgliedschaft
1. Ausgeschlossen werden kann:
a) wer gegen die fischereigesetzlichen bzw. fischereipolizeilichen Vorschriften verstößt, oder sich sonstiger Vergehen an den Fischgewässern strafbar macht, oder andere zu einer solchen Tat anstiftet.
b) Wer gegen die Bestrebungen, Anordnungen und Beschlüsse des Vereins verstößt, oder durch sein Verhalten im Verein dazu Anstoß erregt und dessen Ansehen schädigt.
c) Wer bis zum 31. März den Beitrag für das laufende Jahr nicht voll entrichtet hat.
d) Wer dreimal unentschuldigt fehlt.
2. Dem auszuschließenden Mitglied ist der Beschluss der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen und rechtliches Gehör zu gewähren.
§ 8
Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme gilt als Neuaufnahme.
a) Mitglieder, die aus eigenen Beweggründen und ohne vereinsschädigendes Verhalten aus dem Verein ausgeschieden sind, können jederzeit wieder in den Verein aufgenommen werden.
b) Mitglieder, deren Ausscheiden im Zusammenhang mit vereinsschädigendem Verhalten erfolgte, oder die vom Verein wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten ausgeschlossen wurden, können erst wieder nach einer Wartezeit von sechs Jahren in den Verein aufgenommen werden.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte:
a) alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, soweit diese Satzung nichts Abweichendes enthält.
b) Die Mitglieder genießen die Vorteile, die sich aus der Verfolgung der Zielsetzung des Vereins gemäß § 2 ergeben.
c) Die Mitglieder haben das Recht, die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle einzusehen.
d) Die Mitglieder genießen die Vorteile und den Schutz der Unfallversicherung, die vom Verein abgeschlossen ist.
2. Pflichten:
Die Mitglieder verpflichten sich:
a) die Beitragszahlungen pünktlich zu leisten.
b) Die Vereinssatzung anzuerkennen.
c) Die von der ordentlichen Jahreshaupt- oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse anzuerkennen und zu befolgen. Bei Fischsterben oder in Not geratene Fische dem Vorstand oder seinen Stellvertretern sofort Meldung zu erstatten.
d) Aktiv am Vereinsleben teilzunehmen, wie z.B.: Besuch der Mitgliederversammlung und der Teilnahme an vereinsinternen Veranstaltungen. Bei Angelsportfesten oder Vereinspreisangeln über die gesamte Dauer, das Angeln in sämtlichen Gewässern zu unterlassen.
e) Durch persönlichen Arbeitseinsatz die Interessen der Vereins zu unterstützen. Die Zahl der zu leistenden, jährlichen Arbeitsstunden wird nach Bedarf von der Vorstandschaft festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet bei Aufforderung zum Vereinsdienst und sonstigen Anordnungen sich schriftlich und rechtzeitig unter Angabe eines triftigen Grundes von ihrem Fernbleiben zu entschuldigen. Vom Vereinsdienst ausgenommen sind Mitglieder über 60 Jahren und Invaliden.
§ 10
Organe des Vereins
a) Die Vorstandschaft,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Revisionskommission.
§ 11
Bestellung der Vorstandschaft
Die Bestellung der Vorstandschaft erfolgt in der Regel durch die ordentlichen Jahreshauptversammlungen. Im Ausnahmefall, z.Bsp. bei Rücktritt der Vorstandschaft kann sie durch die außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Die Amtszeit
beläuft sich auf drei Geschäftsjahre.
§ 12
Zusammensetzung der Vorstandschaft
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
i) bis zu drei, mindestens jedoch zwei, gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern
ii) dem Schriftführer
iii) dem Rechnungsführer
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus
i) dem geschäftsführenden Vorstand
j) max. 10 Beisitzern
2. Die gleichberechtigten, geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen einen Vorstandssprecher.
3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Er ist insbesondere für Aufgaben zuständig, die aufgrund der Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit regelmäßig zu informieren. Die gleichberechtigten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder können unter sich eine eigenständige Aufgabenverteilung einvernehmlich regeln.
4. Der Schriftführer führt den Schriftverkehr und fertigt Niederschriften von Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen an.
5. Der Rechnungsführer verwaltet das Vereinsvermögen und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er zieht die Beiträge ein und erstellt die Jahresrechnung.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören
a) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Feststellung des Jahreshaushaltes und Genehmigung der Jahresrechnung
c) Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Jahresbeiträge, die Anzahl der Arbeitsstunden, sowie des Abgeltungsbeitrages für nicht geleistete Arbeitsstunden.
d) Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens und Verwaltung der Vereinsgeschäfte.
§ 14
Geschäftsverteilung der Vorstandschaft
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gleichberechtigten, geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 15
Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorstandssprecher oder dessen Stellvertreter einberufen.
Zur Einberufung einer Sitzung ist er verpflichtet, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes ein solche schriftlich beantragen.
Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von 50 % der Vorstandschaftsmitglieder, unter denen mindestens der Vorstandssprecher oder dessen Stellvertreter sein muss.
Alle Vorstandschaftsmitglieder sind stimmberechtigt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers. Der Vorstandssprecher oder sein Stellvertreter ist berechtigt, bei Bedarf, Sachverständige oder Mitglieder, die nicht der Vorstandschaft angehören zu den Sitzungen einzuladen. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 16
Amtsübergabe
Nach Neuwahlen ist die aus dem Amt scheidende Vorstandschaft verpflichtet, sämtliche Unterlagen der Vereinsgeschäfte wohlgeordnet an ihre Nachfolger zu übergeben.
§ 17
Mitgliederversammlung
1. Die „Ordentliche Jahreshauptversammlung“.
2. Die „ Außerordentliche Mitgliederversammlung“.
§ 18
Ordentliche Jahreshauptversammlung
Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich im letzten Quartal statt. Sie ist mindestens zwei Wochen zuvor mit der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung bekannt zu machen.
Der Erledigung durch die ordentliche Jahreshauptversammlung sind vorbehalten.
a) Bericht über das vergangene Geschäftsjahr durch den Vorstandssprecher oder seinen Stellvertreter
b) Kassenbericht zum auslaufenden Geschäftsjahr durch den Kassier
c) Bericht der Revisionskommission
d) Entlastung der Vorstandschaft
e) Neuwahl der Vorstandschaft
f) Neuwahl der Revisionskommission
g) Erledigung weiterer Tagesordnungspunkte
h) Erledigung der Anträge
Zu e) und f): Die Wahl der Vorstandschaft und der Revisionskommission erfolgt auf drei Geschäftsjahre.
Zu h): Die Anträge zur ordentlichen Jahreshauptversammlung sind bis spätestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstandssprecher einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind bei jeder Jahreshauptversammlung zulässig.
§ 19
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) wenn die Vorstandschaft oder der geschäftsführende Vorstand es für nötig hält,
b) wenn zwei Drittel aller Mitglieder sie durch ihre Unterschrift, unter Bekanntgabe des Grundes beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.
Für die Einberufung dieser Versammlung gelten die Bestimmungen des § 17.
§ 20
Beschlüsse
Jede form- und fristgerechte einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers. Die Abstimmungen finden durch Handheben mit Gegenprobe statt. Geheime Abstimmungen finden statt, wenn sie verlangt werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer im Versammlungsprotokoll aufgezeichnet und sind nach Prüfung und Unterzeichnung durch den Vorstandsprecher bzw. seine Stellvertreter und dem Schriftführer für alle Mitglieder bindend.
§ 21
Revisionskommission
Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung eine aus drei Mitgliedern bestehende Revisionskommission gewählt. Diese ist jederzeit zur Kassenrevision berechtigt und muss bei jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung einen Revisionsbericht vorlegen.
Liegen die Voraussetzungen dafür vor, stellen die Revisoren den Antrag zur Entlastung der Vorstandschaft.
§ 22
Wahlordnung
Die Wahl der Vorstandschaft wird in geheimer schriftlicher Wahl Abstimmung vorgenommen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
Erfolgt zu Wahlen nur ein Vorschlag, so kann durch Handaufheben gewählt werden. Sonstige Wahlen, wie z.B. die der Revisionskommission werden durch Handaufheben vorgenommen.
Die Wiederwahl ist in jedem Fall zulässig.
Die Wahlen werden durch den, von der Versammlung zu benennenden Wahlausschuss vorgenommen und beaufsichtigt.
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Ersatzwahlen
Scheidet im Verlauf einer Amtsperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ernennt der Vorstandssprecher einen Vertreter, bis eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung erfolgt.
Ein Vorstandsmitglied, das seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, kann auf Antrag des Vorstandssprechers durch die Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden. Ein derartiger Beschluss ist unter Angabe der Gründe dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dem Betroffenen ist zeitlich rechtliches Gehör zu gewähren.
§ 24
Haftung des Vereins
Der Verein und somit jedes seiner Mitglieder haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich die Mitglieder bei der Ausübung des Sports zuziehen. Für alle Mitglieder ist jedoch eine Unfallversicherung abgeschlossen.
§ 25
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 26
Auflösung des Vereins
Die Rechtsfähigkeit des Vereins erlischt, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter drei gesunken ist.
Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn den Mitgliedern keine Möglichkeit zur Ausübung des Sports geboten ist.
Die Auflösung des Vereins ist dann beschlossen, wenn drei Viertel der Vereinsmitglieder einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung dies beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder an eine andere steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder verwendet, zu verwenden hat.
§ 27
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
§ 28
Schlussbestimmung
Diese Satzungsänderung ersetzt die bisherige Satzung vom 01. Dezember 1984.
Vorstehende Satzung wurde in §12, §13, §14, §15, §27 und §28 überarbeitet und insgesamt neu gefasst. Diese wurde einstimmig beschlossen.
Im Widerspruch stehende Vereinsbeschlüsse, sowie die bislang gültige Satzung treten hiermit außer Kraft. Die neue Satzung ist jedem Mitglied gegen Unterschrift auszuhändigen, bleibt jedoch Eigentum des Vereins.
Die Vorstandschaft ist berechtigt, bei der Eintragung notwendige Änderungen im Auftrag des Vereins vorzunehmen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hördt, den 06.02.2015
Für die Richtigkeit
Der Vosrstand