Satzung  des  

Angelsportvereins  Hördt e.V.

  

 

Satzungsänderung  vom 06.02.2015

Eingetragen in das Vereinsregister 30.03.2015

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

Der im Jahr 1946 gegründete Verein führt den Namen „Angelsportverein Hördt“ (abgekürzt ASV Hördt). Er hat seinen Sitz in Hördt und ist seit dem 06.Juli 1967 in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

§ 2

Zweck und Aufgabe

 

 

 a)     Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Die Bestimmungen der Abgabenordnung Abschnitt  „gemeinnützliche Zwecke“ sind für den Verein verbindlich.

 

b)  Der Verein verfolgt die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei zum Zwecke der körperlichen Erholung und der  Erhaltung der Gesundheit seiner Mitglieder.

 

c)   Der Angelsportverein Hördt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.

 

Zweck der Körperschaft ist die Schaffung, die Erhaltung und der Ausbau geeigneter  Gelegenheiten zur Ausübung des waidgerechten Sportfischens, die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und der Reinhaltung dieser Gewässer, die Ausbildung der Mitglieder und die Erhaltung der Gewässer Im Sinne des Naturschutzes nach den Naturschutzgesetzen der Länder und es Bundes.

 

 

d)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne werden nur für satzungs­gemäße Zwecke verwendet. Es werden keine Gewinnanteile aus Vereinsmittel ausge­schüttet. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

e)    Der Verein verhält sich in Fragen der Politik, der Religion in der Rasse neutral.

 

f)     Wenn es die wirtschaftliche Lage zulässt, kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden.

 

g)  Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

       

 

 

                                                                                                           § 3

                                                                                                Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

 

      a)            aktiven

      b)            passiven

      c)             Ehrenmitgliedern.

 

          Zu  a)     ein aktives Mitglied kann derjenige werden, der das 10. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist, sowie die Voraussetzung des § 4 erfüllt. Die Zahl der aktiven Mitglieder richtet sich nach den bestehenden Vereinsgewässern bzw. Ge­wässerpachtverträgen

          Zu b)   passive Mitglieder sind solche, die den Verein materiell und ideell unterstützen. Jedoch, die in § 9 angeführten Punkte, sind auch für passive Mit­glieder verbindlich.

          Zu c)   Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich hervorragende Verdienste um die Förderung und Ziele des             Vereins erworben haben. Sie genießen die rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von Vereinsbeiträgen befreit. Ihre                   Ernennung geschieht auf Vorschlag der Vorstandschaft und durch Beschluss der ordentlichen Jahreshaupt­versammlung.

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

Der Aufnahmeantrag in den Verein muss schriftlich und unter Vorlage der Bescheinigung über die abgelegte Sportfischer-                 prüfung an die Vorstandschaft erfolgen, die über die Aufnahme entscheidet.

Jugendliche von 10 bis 15 Jahren müssen zum Erwerb der Mitgliedschaft keine Sport­fischerprüfung nachweisen; ebenso passive   Antragsteller. Angabe der Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme ist nicht erforderlich.

 

 

§ 5

Höhe der Gebühren und Fälligkeiten

 

Über die Höhe der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge, Angler­erlaubnis­schein­ent­gelte für die Vereinsgewässer und Ermäßigungen entscheidet die ordentliche Jahres­hauptversammlung. Die Gebühren sollen im ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. sofort nach erfolgter Aufnahme an den Verein entrichtet werden. 

 

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a)         durch Tod

b)         durch Austritt, der schriftlich gegenüber der Vereinsleitung zu erklären ist.

c)         Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet, keinen Nachweis über die abgelegte Sportfischerprüfung erbracht-

           und nicht   als passive Mitglieder geführt werden wollen.

d)         durch Ausschluss

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein.

 

  

 

 

§7

Ausschluss der Mitgliedschaft

 

 

1.        Ausgeschlossen werden kann:

a)   wer gegen die fischereigesetzlichen bzw. fischereipolizeilichen Vorschriften verstößt, oder sich sonstiger Vergehen an den Fischgewässern strafbar macht, oder andere zu einer solchen Tat anstiftet.

b)  Wer gegen die Bestrebungen, Anordnungen und Beschlüsse des Vereins verstößt, oder durch sein Verhalten im Verein dazu Anstoß erregt und dessen Ansehen schädigt.

c)   Wer bis zum 31. März den Beitrag für das laufende Jahr nicht voll entrichtet hat.

d)   Wer dreimal unentschuldigt fehlt.

 

2.        Dem auszuschließenden Mitglied ist der Beschluss der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen und rechtliches Gehör zu                       gewähren.

 

 

 

                                                                                                                     § 8

                                                                                                          Wiederaufnahme

 

           Die Wiederaufnahme gilt als Neuaufnahme.

a)        Mitglieder, die aus eigenen Beweggründen und ohne vereins­schädigendes Verhalten aus dem Verein ausgeschieden sind, können jederzeit wieder in den Verein aufgenommen werden.

b)        Mitglieder, deren Ausscheiden im Zusammenhang mit vereins­schädigendem Verhalten erfolgte, oder die vom Verein wegen Nicht­erfüllung ihrer Pflichten ausgeschlossen wurden, können erst wieder nach einer Wartezeit von sechs Jahren in den Verein aufgenommen werden.

 

 

 

                                                                                                               § 9

                                                                                         Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

   1.      Rechte:

a)     alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, soweit diese Satzung nichts Ab­weichendes enthält.

b)     Die Mitglieder genießen die Vorteile, die sich aus der Verfolgung der Zielsetzung des Vereins gemäß § 2 ergeben.

c)     Die Mitglieder haben das Recht, die Sitzungs- und Versammlungs­protokolle einzusehen.

d)     Die Mitglieder genießen die Vorteile und den Schutz der Unfallver­sicherung, die vom Verein abgeschlossen ist.

 

2.      Pflichten:

Die Mitglieder verpflichten sich:

a)   die Beitragszahlungen pünktlich zu leisten.

b)   Die Vereinssatzung anzuerkennen.

c)  Die von der ordentlichen Jahreshaupt- oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse anzuerkennen und zu befolgen. Bei Fischsterben oder in Not geratene Fische dem Vorstand oder seinen Stellvertretern sofort Meldung zu erstatten.

d) Aktiv am Vereinsleben teilzunehmen, wie z.B.: Besuch der Mitglieder­versammlung und der Teilnahme an vereinsinternen Veranstaltungen. Bei Angelsportfesten oder Vereinspreisangeln über die gesamte Dauer, das Angeln in sämtlichen Gewässern zu unterlassen.

e)  Durch persönlichen Arbeitseinsatz die Interessen der Vereins zu unterstützen. Die Zahl der zu leistenden, jährlichen  Arbeitsstunden wird nach Bedarf von der Vorstandschaft festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet  bei Aufforderung zum Vereinsdienst und sonstigen Anord­nungen sich schriftlich und rechtzeitig unter Angabe eines triftigen Grundes von ihrem Fernbleiben zu entschuldigen. Vom Vereinsdienst ausgenommen sind Mitglieder über 60 Jahren und Invaliden.

 

 

 

§ 10

Organe des Vereins

 

  a)     Die Vorstandschaft,

  b)     die Mitgliederversammlung,

  c)     die Revisionskommission.

 

 

 

 

§ 11

Bestellung der Vorstandschaft

 

Die Bestellung der Vorstandschaft erfolgt in der Regel durch die ordentlichen Jahres­hauptversammlungen. Im Ausnahmefall,   z.Bsp. bei Rücktritt der Vorstandschaft kann sie durch die außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Die Amtszeit

beläuft sich auf drei Geschäftsjahre.

 

 

 

 

 

§ 12

Zusammensetzung der Vorstandschaft

 

1.     Der Vorstand arbeitet               

a)     als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

 

     i)      bis zu drei, mindestens jedoch zwei, gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern

     ii)     dem Schriftführer 

     iii)    dem Rechnungsführer    

 

b)     als Gesamtvorstand, bestehend aus

i)     dem geschäftsführenden Vorstand             

j)     max. 10 Beisitzern

 

 

 

2.     Die gleichberechtigten, geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen einen Vorstandssprecher.

3.     Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Er ist ins­besondere für Aufgaben zuständig, die         aufgrund der Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit regel­mäßig zu               informieren. Die gleichberechtigten geschäftsführenden Vorstands­mitglieder können unter sich eine eigenständige                         Aufgabenverteilung einver­nehmlich regeln.

 

4.     Der Schriftführer führt den Schriftverkehr und fertigt Niederschriften von Vorstand­sitzungen und Mitgliederversammlungen an.

 

    5.     Der Rechnungsführer verwaltet das Vereinsvermögen und führt Buch über die Ein­nahmen  und Ausgaben. Er zieht die                 Beiträge ein und erstellt die Jahres­rechnung.

 

 

 

 

§ 13

Aufgaben des Vorstandes

 

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören

 

a)     Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b)     Feststellung des Jahreshaushaltes und  Genehmigung der Jahres­rechnung

c)     Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Jahresbeiträge, die An­zahl der Arbeitsstunden, sowie des                         Abgeltungsbeitrages für nicht ge­leis­tete Arbeitsstunden.

d)     Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens und Verwaltung der Vereins­geschäfte.

 

 

 

 

§ 14

Geschäftsverteilung der Vorstandschaft

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gleichberechtigten, geschäftsführenden Vor­standsmitglieder. Sie vertreten den Verein       gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

 

  

 

§ 15

Vorstandssitzungen

 

Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorstandssprecher oder dessen Stell­vertreter einberufen.

Zur Einberufung einer Sitzung ist er verpflichtet, wenn mindestens fünf Vorstands­mitglieder des Gesamtvorstandes ein solche schriftlich beantragen.

Be­­schluss­fähigkeit besteht bei Anwesenheit von 50 % der Vorstandschaftsmitglieder, unter denen mindestens der Vorstandssprecher oder dessen Stellvertreter  sein muss.

Alle Vorstandschaftsmitglieder  sind stimmberechtigt.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers. Der Vorstandssprecher oder sein Stellvertreter ist berechtigt, bei Bedarf, Sachverständige oder Mitglieder, die nicht  der Vorstandschaft angehören zu den Sitzungen einzuladen. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.

 

 

§ 16

Amtsübergabe

 

Nach Neuwahlen ist die aus dem Amt scheidende Vorstandschaft verpflichtet, sämtliche Unterlagen der Vereinsgeschäfte wohlgeordnet an ihre Nachfolger zu über­geben.

 

 

 

 

§ 17

Mitgliederversammlung

 

1.     Die „Ordentliche Jahreshauptversammlung“.

2.     Die „ Außerordentliche Mitgliederversammlung“.

 

 

 

§ 18

Ordentliche Jahreshauptversammlung

 

Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich im letzten Quartal statt. Sie ist mindestens zwei Wochen zuvor mit der Tagesordnung durch schriftliche Be­nach­richtigung bekannt zu machen.

Der Erledigung durch die ordentliche Jahreshauptversammlung sind vorbehalten.

 

a)     Bericht über das vergangene Geschäftsjahr durch den Vorstandssprecher oder seinen Stellvertreter

b)     Kassenbericht zum auslaufenden Geschäftsjahr durch den Kassier

c)     Bericht der Revisionskommission

d)     Entlastung der Vorstandschaft

e)     Neuwahl der Vorstandschaft

f)      Neuwahl der Revisionskommission

g)     Erledigung weiterer Tagesordnungspunkte

h)     Erledigung der Anträge

 

Zu e) und f): Die Wahl der Vorstandschaft und der Revisionskommission erfolgt auf  drei Geschäftsjahre.

Zu h):  Die Anträge zur ordentlichen Jahreshauptversammlung sind bis  spätestens drei Tage vorher schriftlich beim  Vorstandssprecher einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind bei jeder Jahreshaupt­versammlung zulässig.

           

 

 

 

 

§ 19

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

 

a)     wenn die Vorstandschaft oder der geschäftsführende Vorstand es für nötig hält,

b)     wenn  zwei Drittel aller Mitglieder sie durch ihre Unterschrift, unter Bekannt­gabe des Grundes beim geschäftsführenden       Vorstand beantragen.

 

Für die Einberufung dieser Versammlung gelten die Bestimmungen des § 17.

 

 

 

 

 

§ 20

Beschlüsse

 

Jede form- und fristgerechte einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers. Die Abstimmungen finden durch Handheben mit Gegenprobe statt. Geheime Abstimmun­gen finden statt, wenn sie verlangt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer im Ver­samm­lungs­protokoll aufgezeichnet und sind nach Prüfung und Unterzeichnung durch den Vorstandsprecher bzw. seine Stellvertreter und dem Schriftführer für alle Mitglieder bindend.

 

 

 

 

 

 § 21

Revisionskommission

 

 

Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins wird von der ordentlichen Jahres­hauptversammlung eine aus drei Mitgliedern bestehende Revisionskommission gewählt. Diese ist jederzeit zur Kassenrevision berechtigt und muss bei jeder ordent­lichen Jahreshauptversammlung einen Revisionsbericht vorlegen.

Liegen die Voraussetzungen dafür vor, stellen die Revisoren den Antrag zur Ent­lastung der Vorstandschaft.

 

 

 

 

 

§ 22

Wahlordnung

 

Die Wahl der Vorstandschaft wird in geheimer schriftlicher Wahl Abstimmung vorgenommen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

Erfolgt zu Wahlen nur ein Vorschlag, so kann durch Handaufheben gewählt werden. Sonstige Wahlen, wie z.B. die der Revisionskommission werden durch Handaufheben vorgenommen.

Die Wiederwahl ist in jedem Fall zulässig.

Die Wahlen werden durch den, von der Versammlung zu benennenden Wahl­ausschuss vorgenommen und beaufsichtigt.

 

 

 

 

$23

Ersatzwahlen

 

Scheidet im Verlauf einer Amtsperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ernennt der Vorstandssprecher einen Vertreter, bis eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung erfolgt.

Ein Vorstandsmitglied, das seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, kann auf Antrag des Vorstandssprechers durch die Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden. Ein derartiger Beschluss ist unter Angabe der Gründe dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dem Betroffenen ist zeitlich rechtliches Gehör zu gewähren.

 

 

 

§ 24

Haftung des Vereins

 

Der Verein und somit jedes seiner Mitglieder haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich die Mitglieder bei der Aus­übung des Sports zuziehen. Für alle Mitglieder ist jedoch eine Unfallversicherung abgeschlossen.

 

 

 

§ 25

Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung durch eine Mehr­heit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

 

  

 

 

 

                                                                                                                 § 26

Auflösung des Vereins

 

Die Rechtsfähigkeit des Vereins erlischt, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter drei gesunken ist.

Die Auflösung des Vereins  kann  beschlossen werden, wenn den Mitgliedern keine Möglichkeit zur Ausübung des Sports geboten ist.

Die Auflösung des Vereins ist dann beschlossen, wenn drei Viertel der Vereins­mit­glieder einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitglieder­versammlung dies beschließt.

Bei Auflösung  oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder an eine andere steuer­be­günstigte, gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder verwendet, zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

§ 27

Salvatorische Klausel

 

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

 

 

 

 

 

 

§ 28

Schlussbestimmung

 

Diese Satzungsänderung ersetzt die bisherige Satzung vom 01. Dezember  1984.

Vorstehende Satzung wurde in §12, §13, §14, §15, §27 und §28 überarbeitet und insgesamt neu gefasst. Diese wurde einstimmig beschlossen.

Im Widerspruch stehende Vereinsbeschlüsse, sowie die bislang gültige Satzung treten hiermit außer Kraft. Die neue Satzung ist jedem Mitglied gegen Unterschrift auszuhändigen, bleibt jedoch Eigentum des Vereins.

Die Vorstandschaft ist berechtigt, bei der Eintragung notwendige Änderungen im Auftrag des Vereins vorzunehmen.

 Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Hördt, den 06.02.2015

 

  

Für die Richtigkeit

Der Vosrstand